Steuerliche Regelungen
Die Förderungen, die man bekommen kann, wenn barrierefreies Wohnen nicht nur eine Frage des Wohnkomforts ist, sind vielfältig. Doch auch beim Finanzamt gibt es bestimmte Regelungen, über die sich Betroffene informieren sollten.
Steuerliche Regelungen beim Pflegegeld und außergewöhnlichen Belastungen
Neben Förderungen von Banken ist vor allem das Finanzamt Anlaufstelle, wenn es um Unterstützung für Menschen geht, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind. Zum einen gibt es steuerliche Vorteile beim Pflegegeld auch für Betroffene ohne Pflegestufe. Zum anderen kann die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, einen behinderungsbedingten Umbau als außergewöhnliche Belastungen zu werten, als Präzedenzfall gesehen werden.
Steuerliche Vorteile beim Pflegegeld
Eine Verwaltungsvorschrift von 2010 stellt fest, dass von den Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht auf den Steuervorteil angerechnet werden kann. Laut Steuerabzugsregel für „haushaltsnahe Dienstleistungen“ ist es möglich, 20 % der Kosten für Dienstleistungen in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Zu diesen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Da der Steuervorteil für einen Gesamtbetrag von bis zu 20.000 Euro gilt, können maximal 4.000 Euro verrechnet werden.
Das Pflegegeld kann nicht auf den Steuervorteil angerechnet werden, weil diese Leistungen nicht zweckgebunden sind. Dies gilt auch, wenn ein Angehöriger die Kosten übernommen hat und so die Zahlungen an ihn gehen, und nur gelegentlich ein professioneller Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Zweckgebundene Leistungen der Pflegekassen werden hingegen nach wie vor auf abzugsfähige Aufwendungen angerechnet.
Die Steuervergünstigung gilt darüber hinaus auch für Menschen ohne Pflegestufe. Beispielsweise demenzielle Erkrankungen liegen unter dem Grundpflegebedarf der Pflegestufe 1, setzen aber dennoch zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung voraus. Familien, die solche Probleme abfedern müssen, profitieren nun von der neuen Verwaltungsvorschrift.
Präzedenzfall vor dem Bundesfinanzhof: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen werden als außergewöhnliche Belastungen gewertet
§ 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besagt, dass die Einkommenssteuer auf Antrag in bestimmten Umfang ermäßigt wird, wenn zwangsweise größere Aufwendungen entstehen. Diese ist der Fall, wenn der Betroffene gezwungener Maßen mehr Aufwand als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erbringen muss. Allerdings darf der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen keinen Gegenwert erhalten.
Wegen eines Schlaganfalls des Mannes war ein Ehepaar gezwungen, diverse kostenspielige Umbauten an ihrem Haus vornehmen zu lassen. Die Ehepartner hatten diese dann in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen wollen. Dies lehnte das Finanzamt zunächst ab. Als Begründung wurde genannt, es fehle an einer Belastung der Kläger, weil sie für ihre Aufwendungen einen Gegenwert erlangt hätten. Erst knapp neun Jahre später entschied der Bundesfinanzhof nun doch, dass die Aufwendungen für die Umbaumaßnahmen den Vorgaben einer außergewöhnlichen Belastung entsprechen. Die Zwangsläufigkeit der Situation hebe den erhaltenen Gegenwert in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles auf.
Auf diesen Präzedenzfall wird in der Folge in Zweifelsfragen zurückgegriffen werden. Es wird nun also leichter sein, einen barrierefreien Umbau, wenn er denn zwangsmäßig erfolgt, als außergewöhnliche Belastung anrechnen zu lassen.